Folge 259 Lippoth vs. Winter
Thema
Mutmaßlicher Wille ohne Patientenverfügung und die Rolle des Ethikkonsils, Umgang mit Geschenken von Betreuten, Unterstützung und rechtliche Voraussetzungen beim Betreuerwechsel – Lippoth vs. Winter, Folge 2.
Rechtsgrundlagen
§ 1818 Abs. 4 BGB (Betreuung durch die Betreuungsbehörde, wenn keine natürliche Person oder kein Betreuungsverein zur Verfügung steht); § 1821 BGB (Pflichten des Betreuers, Wunschbefolgungspflicht); § 1868 Abs. 4 BGB (Entlassung des Betreuers auf eigenen Antrag bei Unzumutbarkeit).
Kernaussage
Ohne schriftliche Patientenverfügung ersetzt eine sorgfältige, mehrquellige Ermittlung des mutmaßlichen Willens die fehlende Urkunde nicht vollständig, entbindet den Betreuer aber auch nicht von der Pflicht, aktiv zu ermitteln und im Zweifel Gericht oder Ethikkonsil einzuschalten. Geschenke von Betreuten schaffen Abhängigkeiten und sollten konsequent, aber diplomatisch abgelehnt werden. Beim Betreuerwechsel entscheidet allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht die Frage, ob sich ein Nachfolger findet.
Praxis Tipps
• Bei fehlender Patientenverfügung mehrere unabhängige Quellen (Angehörige, behandelnde Ärzte, weitere Kontaktpersonen) zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens heranziehen und Aussagen erbnaher Personen kritisch prüfen.
• Bei Unsicherheit über den mutmaßlichen Willen das Betreuungsgericht einschalten oder ein Ethikkonsil im Krankenhaus anregen, statt allein zu entscheiden.
• Geschenke und Gefälligkeiten von Betreuten grundsätzlich ablehnen, um Abhängigkeiten und spätere Erwartungshaltungen zu vermeiden.
• Bei Wunsch nach Betreuerwechsel zwischen einem ernsthaften, nachhaltigen Wunsch (Unterstützungspflicht nach § 1821 BGB) und einer impulsiven Äußerung unterscheiden.
• Das Argument „es findet sich niemand“ gegenüber der Betreuungsbehörde nicht unwidersprochen hinnehmen: Nach § 1818 Abs. 4 BGB kann die Behörde selbst zum Betreuer bestellt werden.
• Eine eigene Entlassung nach § 1868 Abs. 4 BGB sorgfältig dokumentieren, da „Unzumutbarkeit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und im Ermessen des Gerichts ausgelegt wird.
Weiterführend
• betroyt campus plus: cp.betroyt.de • Mentorenprogramm Startrampe: startrampe.betroyt.de • Podcast Archiv: betroyt.de/podcast
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