Folge 265 Lippoth vs. Winter - Battle Runde 5
Thema
Wer entscheidet über Impfungen bei Betreuten, und welche Rolle spielen Einwilligungsfähigkeit, Aufklärung, mutmaßlicher Wille, STIKO-Empfehlungen und die persönliche Haltung des Betreuers?
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16 (Pressemitteilung Nr. 082/2017 vom 23.05.2017). Vorinstanzen: OLG Jena, Beschluss vom 07.03.2016, 4 UF 686/15; AG Erfurt, Beschluss vom 28.10.2015, 34 F 1498/14.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern stritten darüber, ob ihre Tochter die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen erhalten soll. Der BGH hat entschieden, dass Schutzimpfungen keine Alltagsangelegenheit im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB sind, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, sodass das Familiengericht die Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB auf einen Elternteil übertragen kann. Übertragen wird sie auf den Elternteil, dessen Vorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird; das ist derjenige, der sich an den STIKO-Empfehlungen orientiert, die der BGH als medizinischen Standard anerkennt. Allgemeine Vorbehalte gegen Impfungen, etwa die Befürchtung einer Einflussnahme von Pharmaindustrie und Ärzteschaft, zwingen das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, solange keine besonderen Impfrisiken im Einzelfall vorliegen.
Für Berufsbetreuer bedeutet das: Die Entscheidung betrifft das Sorgerecht und ist keine betreuungsrechtliche Entscheidung. Sie liefert aber den Maßstab, den die Folge auf die Betreuung überträgt: Lässt sich kein Wille des Betreuten ermitteln, ist die STIKO-Empfehlung der rechtlich sichere Weg, und eigene Impfskepsis rechtfertigt keine Abweichung.
Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/2017082.html
Kernaussage
Die Entscheidung über eine Impfung trifft zunächst der Betreute selbst. Der Betreuer wird erst tätig, wenn die fehlende Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall festgestellt ist, und ist dann an die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten gebunden. Lässt sich kein Wille ermitteln, sind die Empfehlungen der STIKO der Maßstab, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH aus 2017 zur elterlichen Sorge. Eigene ethische oder medizinische Überzeugungen des Betreuers dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen.
Praxis Tipps
- Frag bei jeder Einwilligungsanfrage zuerst, ob und wie der Arzt die Einwilligungsfähigkeit Deines Betreuten geprüft hat.
- Bestehe darauf, dass auch ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter seinem Verständnis entsprechend aufgeklärt wird, und nimm bei Zweifeln am Aufklärungsgespräch teil.
- Ermittle vor jeder Entscheidung aktuelle, frühere und mutmaßliche Wünsche des Betreuten und prüfe erst danach die STIKO-Empfehlung für genau diese Person.
- Stimme Impfungen nicht im Sammelverfahren zu, nur weil die Einrichtung möglichst viele Bewohner auf einmal impfen möchte.
- Dokumentiere jede mündlich erteilte Einwilligung oder Ablehnung mit Datum, Gesprächspartner und Entscheidungsgrundlage.
- Wende Dich bei Unsicherheit, ob eine Genehmigung erforderlich ist, schriftlich mit einer Sachverhaltsschilderung an das Betreuungsgericht.
Weiterführend
betroyt campus: cp.betroyt.de
Startrampe, Start am 04.01.2027: startrampe.betroyt.de
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BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/2017082.html
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